Das Strafverfahrensrecht der Republik Ungarn corvina logo

Szerző: Tremmel Flórián
Cím: Das Strafverfahrensrecht der Republik Ungarn
Megjelenési adatok: Janus Pannonius Tudományegyetem Állam- és Jogtudományi Kar, Pécs, 1998.
Megjegyzés: A kötet a Tempus Közalapítvány támogatásával jelenhetett meg.

coverimage Das Strafverfahrensrecht ist ein solcher Rechtszweig in Europa - und sogar weltweit, für den grundlegend die Kodifikationsregelung charakteristisch ist. Deshalb ist der Entwurf des Trends vor allem, der früher erfolgten Kodifikationen (Kodifikation sversuche) und der letztesten - in Ungarn noch nicht in Kraft getretenen - Kodifikation bei der Darstellung des StrafVerfahrensrechts unentbehrlich. In Ungarn gab es - nach einigen Kodifikationsversuchen [unter ihnen die Entwürfe vom Jahre 1795 und 1843 und der Beák-Entwurf vom Jahre 1944] im Grunde genommen fünf große Kodifikationswellen. Im Ergebnis dieser Kodifikationswellen sind zustandegekommen: - das Gesetz Nr. ХХХШ vom Jahre 1896 über die Strafprozeßordnung [im weiteren: die StPO vom Jahre 1896 oder die „klassische” StPO]; - das Gesetz Nr. III vom Jahre 1951 über die Strafprozeßordnung (im weiteren: die StPO vom Jahre 1951); - die Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 8 vom Jahre 1962 über das Strafverfahren (im weiteren: das StVG vom Jahre 1962); - das Strafverfahrensgesetz Nr. I vom Jahre 1973 (im weiteren: das StVG vom Jahre 1973 oder das „alte StVG”); - das Strafverfahrensgesetz Nr. XIX vom Jahre 1998 [im weiteren: „das neue StVG” oder das StVG vom Jahre 1988]. Von den angeführten Kodifikationen sind die im Jahre 1900 in Kraft getretene Strafprozeßordnung vom Jahre 1896 und das StVG vom Jahre 1973 einer Hervorhebung würdig, weil die vorher genannte ein halbes Jahrhundert lang, das letztere aber mehr, als ein Viertel Jahrhundert lang geltend war, und von einer ziemlich großen richterlichen, rechtsanwenderischen Praxis und von einer Rechtstradition umgeben war. Der gemeinsame Charakterzug der zwei in der Zeit dazwischengelegenen „sozialistischen” Kodifikationen ist es, daß beide eine verhältnismäßig kurze Zeit lang, je 11 Jahre geltend waren und beide im Grunde genommen die charakteristischen Institutionen des für fortschrittlich gehaltenen „sozialistischen” Verfahrensrechts der Epoche des sowjetischen Verfahrensrechts in das ungarische Rechtsmaterial [Fahndungs-, polizeiliches Übergewicht, Zwangsmaßnahmen beinahe ohne Garantien, die Zurückdrängung des Anklagepriiiztps, die allgemeine Vereinheitlichung, Unifizierung des Verfahrens, die weitverbreitete Anwendung der rechtswidrigen Beweise usw.] übertrugen. Das StVG vom Jahre 1973 machte schon kraftvolle Schritte in der Richtung der Rechtsstaatlichkeit, der allgemeinen europäischen Rechtsentwicklung. So setzte er auf dem Grandprinzipsniveau zuerst die Präsumtion der Unschuld, die Beachtung der Menschenrechte fest, darüber hinausgehend setzte er in mehreren Hinsichten die kontradiktorischen Elemente in den Vordergrund und differenzierte in großem Maße - mit der Ausgestaltung von fünf sogenannten „getrennten Verfahren” - die Ordnung der strafrechtlichen Verantwortlichmachung usw. Die in den Jahren um die Wende eingetretenen Gesetzesmodifizierungen brachten bedeutende, in die Richtung des europäischen Standards zeigende Folgen [Novellen des StVG], so z. B.
Kategóriák: Jogtudomány
Tárgyszavak: Büntetőeljárás
Formátum: OCR szöveg
Típus: könyv

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