Szerző:
Bércesi Zoltán
Cím: Die Harmonisierung des Urheberrechts in der EG - aus der Sicht des ungarischen Rechts
Megjelenési adatok: Janus Pannonius Tudományegyetem, Állam- és Jogtudományi Kar, Pécs, 1998.

Das Urheberrecht und die Computer-Software-Produkte. Das Bedürfnis des urheberrechtlichen Schutzes von Softwaren in der Europäischen Gemeinschaft. Die Software-Industrie hat in den ietzten Jahrzehnten weltweit eine schnelle und spektakuläre Entwicklung gezeigt. Auch auf Gemeinschaitsebene wurde schon ab Anfang der 80er Jahre die Bedeutung dieses Industriezweiges erkannt und als Schlüsseltechnologie für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gesellschaft bezeichnet. Die Software-Industrie der EG hat jedoch im Vergleich mit ihrem Hauptkonkurrenfen, vor allem mit den USA, einen erheblichen Rückstand aufgezeigt. Der Anteil der Vereinigten Staaten am Weltmarkt betrug in diesem Bereich mindestens 70%. Auch für den Gemeinschaftsmarkt ist die Mehrzahl der Softwarelieferanten amerikanischen Ursprungs charakteristisch. Für die optimale Weiterentwicklung war es unerlässlich, den Software-Schöpfern bzw. - Herstellern einen angemessenen Rechtsschutz zu sichern, um das rechtliche Milieu für ihre geistigen und finanziellen Investitionen zu schaffen. Die Unterschiede der mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften sowie die technisch einfachen Möglichkeiten zur Anfertigung und Verbreitung von Raubkopien (Softwarepiraterie) hatten für das Funktionieren des Gemeinamen Marktes für Computerprogramme erheblich schädliche Auswirkungen. Die Kommission hat deshalb im Grünbuch die Erforderlichkeit der gemeinschaftsweite Rechtsangleichung auch auf diesem Gebiet gefordert. Die im Grünbuch festgesetzten Rahmen einer Richtlinie wurden im Arbeitsprogramm weiter nuanciert.3 Die Kommission hat den ursprünglichen Richtlinienvorschlag 19894 und den überarbeiteten Entwurf 199Q5 vorgeiegt. Die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen wurde - als erste der normativen urheberrechtlichen Harmonisierungsmassnahmen - im Jahre 1991 vom Rat erlassen. | Die Richtlinie legt keine spezielle Definition für die Computer-Software fest. Die Begriffsbestimmung wurde in der Rechtsliteratur ausgearbeitet, und richtet sich gänzlich nach der technischen Eigenschaften des Software-Entwicklungsvorgangs. Danach ist Computer-Software: "jede Art von dokumentierten Anweisungen zum Einsatz informationsverarbeitender Geräte." Die drei wesentlichsten Bestandteile einer Software sind: — das Computer-Programm im engeren Sinne, das die Gesamtheit von Anweisungen darstellt, die dem Hardware (dem Computer-Gerät) in einer ihm verständlichen speziellen Sprache angeben, wie eine bestimmte Arbeit durchzufuhren ist. Die zwei Erscheinungsformen des Computer-Programms sind einerseits das in einer Programmiersprache geschriebene Programm (das "Quellen-Code"), andererseits dessen maschinelle Übersetzung in eine Form, die der Maschienensprache direkt entspricht ("Object-Code"); — das Begleitmaterial, das aus dem Benutzungs- und dem edienerhandbuch besteht, und — die Programmbeschreibung, die die detaillerte Darstellung der Programmstruktur beinhaltet, welche als solche vor allem bei der Dekompilierung eine besonders wichtige Rolle spielt.
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