Die iusta causa traditionis im römischen Recht corvina logo

Szerző: Benedek Ferenc
Cím: Die iusta causa traditionis im römischen Recht
Alcím: Separatum
Sorozatcím: Acta Juridica Academiae Scientiarum Hungaricae
Megjelenési adatok: Akadémiai, Budapest, 1962.

coverimage Adjunkt an der Fakultät für Staats* und Rechtswissenschaften der Universität Pécs Im Gefolge der Lehren Savignys verbreitete sich, teils über seine Absichten hinaus, die Auffassung, das formlose Übereignungsgeschäft des römischen Rechts, die traditio sei dem Wesen nach abstrakt gewesen, da ihre übereignende Wirkung an keine andere Bedingung geknüpft war, als an den vorhandenen Übereignungswillen (animus transferendi et adquirendi dominii) beider Parteien und dass die in den Quellen erwähnte iusta causa traditionis nur die Aufgabe hatte, als Indicium für das Vorhandensein jenes Willens zu dienen. Gegenüber dieser Auffassung gelangt der Verfasser auf Grund seiner Quellen- studien zu dem Standpunkt, dass die Jurisprudenten im römischen Recht die Gültigkeit der Übereignung wohl an das tatsächliche Bestehen einer sog. iusta causa traditionis knüpften, darunter aber in den einzelnen Phasen der römischen Rechtsentwicklung Verschiedenes verstanden. In der Epoche der Naturalwirtschaft übertrug die Tradition das Eigentumsrecht nur insofern, als sie auf ein gültiges Rechtsgeschäft mit anerkannt übereignender Wirkung gegründet war. Das Recht der warenproduzierenden, sklavenhältenden römischen Gesellschaft gab diese starre Auffassung der iusta causa auf und anerkannte den Übernehmer der Ware auch dann als Eigentümer, wenn das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft wegen irgendeines Fehlers ungültig war, vorausgesetzt, dass ein consensus zwischen den Parteien darüber bestand, welchen Geschäftstypus sie zur Grundlage der Übereignung wählten. Diese Lösung sagte den Ansprüchen des gesteigerten Warenverkehrs besser zu, nachdem sie den Übernehmer und die weiteren Erwerber gegen die Eigentumsklage des Veräusserers schützte. Um die unbegründeten Vermögensverschiebungen aus den Übertragungen mit ungültiger Rechtsgrundlage zu verhindern, bauten die Rechtsgelehrten das System der condictiones sine causa auf. Nach klassischem römischem Recht bestand also die Kausa der Tradition in nichts anderem als im Einverständnis der Parteien hinsichtlich eines Geschäftstyps als einer Absicht, die der Staat seinerseits als seiner Unterstützung würdig, als iusta anerkannte.
Kategóriák: Közgazdaságtudomány
Tárgyszavak: Római jog, Tulajdon, Jogcím, Átruházás, Tulajdonjog, Szerzéscím, Tulajdonjog átruházása
Formátum: OCR szöveg
Típus: könyv

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Tartalomjegyzék

Buchumschlag
[1]
Die iusta causa traditionis im römischen Recht
117-171
   I.
117-120
   II.
120-136
   III.
136-160
   IV.
160-171
Rückseite