Das Strafrecht und die Strafrechtswissenschaft in der Ungarischen Republik

Szerző: Földvári József
Cím: Das Strafrecht und die Strafrechtswissenschaft in der Ungarischen Republik
Megjelenési adatok: Janus Pannonius Tudományegyetem, Állam- és Jogtudományi Kar, Pécs, 1998.

coverimage Nach mehreren erfolglosen Versuchen und nicht angenommenen Gesetzanträgen wurde das erste Strafgesetzbuch (Gesetz Nr. V vom Jahre 1878) in unserem Land im Jahre 1878 geschaffen. Das nach seinem Schöpfer auch heute als Csemegi-Kodex genannte Gesetz war „ein spät geborenes Kind seiner Zeit” (Albert Irk). Es wurde geschaffen, als es schon neue Richtungen in der Welt der Wissenschaft erschienen sind. Es herrschten noch die Lehren der klassischen Schule in den meisten Staaten des europäischen Kontinents, aber es zeigten sich schon die Vertreter einer neuen Denkweise, die unter der Führung von Liszt, Prins und Van Hamei die Internationale Strafrechtliche Vereinigung gegründet haben und das alte, das sogennante klassische Strafrecht völlig umgestalteten. Der Csemegi-Kodex wurde im ganzen Europa mit allgemeiner Anerkennung empfangen. Aber auch das war natürlich, denn zu dieser Zeit lebte Ungarn, als ein integranter Teil der Habsburg-Monarchie im europäischen Blutkreislauf. Deshalb liegt es offen, daß dieser Kodex mit dem zu dieser Zeit auch in mehreren europäischen Ländern geschaffenen Strafgesetzbuch im Einklang ist; so vor allem mit den preußischen, aber auch mit den französischen, belgischen Strafgesetzbüchern, mit den italienischen und österreichischen Vorschlägen. Was in gewisser Hinsicht ein Vorteil ist, kann in anderer Hinsicht einen Nachteil bedeuten. Diese Feststellung gilt auch für den Csemegi-Kodex: wegen der Wirkung der anderen europäischen Kodexe kann als sein Vorteil die Ähnlichkeit mit denen angerechnet werden, aber gleichzeitig bedeutet die Trennung von der ungarischen historischen Vergangenheit einen Nachteil. Seiner Schaffung vorangehend hat das ungarische Parlament schon einen Gesetzantrag im Jahre 1843 angenommen, der aber vom Oberhaus abgelehnt worden ist - nicht zuallerletzt wegen der Abschaflfüng der Todesstrafe. Auch Mittermaier, einer der ansehnlichsten Strafrechtlern der Epoche war aber über den Gesetzantrag der Meinung, daß er eine der am meisten fortgeschrittenen und originellen Schöpfungen in Europa ist. („Kein legislatives Werk trägt in so hohem Grade das Gepräge des Strebens an sich, ein den Fortschritten der Zeit, den Forderungen der Berechtigten und den neuesten Ansichten im Strafrechte entsprechendes Gesetzbuch zu liefern, als dies bei dem ungarischen Entwurf der Fall ist - kein Gesetzbuch ist so originell ausgearbeitet, wie der ungarische Entwurf” (Zitat aus dem Lehrbuch von Irk S. 41) Trotz alledem war das im Jahre 1878 geschaffene Strafgesetzbuch Jahrzehntelang der Strafjustiz .zugrunde gelegt; den besonderen Teil des Gesetzes hat erst das Gesetz Nr. V vom Jahre 1961 außer Kraft gesetzt, aber auch die anstatt dessen getroffenen Verordnungen waren von den Anzeichen des alten Gesetzes geprägt. Infolge der Stärkung der neuen wissenschaftlichen Richtungen kam es oft zur novellarischen Änderung des Strafgesetzbuches. Zur ersten kam es, als die Institution der bedingten Aussetzung des Strafvollzuges und die sich auf die Jugendlichen Straftäter beziehenden besonderen Verordnungen den neuen krimänalpolitischen Bestrebungen entsprechend in das System unseres Strafrechts eingebaut wurden.
Kategóriák: Jogtudomány
Tárgyszavak: Büntetőjog
Formátum: OCR szöveg
Típus: könyv

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